Neue Regeln für E-Scooter: AGFS empfiehlt Kommunen, bestehende Gehwegfreigaben zu überprüfen
Was Kommunen jetzt bei bestehenden Gehwegfreigaben beachten und prüfen sollten.

Ab März 2027 gelten neue Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge. Die AGFS NRW empfiehlt Kommunen, bestehende Freigaben von Gehwegen und anderen Flächen des Fußverkehrs für den Radverkehr frühzeitig zu überprüfen. Eine Empfehlung der AG StVO der AGFK Deutschland erläutert die Änderungen und zeigt Handlungsmöglichkeiten auf. Die AGFS NRW ergänzt die Empfehlung um besondere Lösungen und Hinweise für Nordrhein-Westfalen.
Zum 1. März 2027 tritt eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft, die Auswirkungen auf bestehende Verkehrsregelungen in den Kommunen haben kann. Verkehrsflächen, die über das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ für den Radverkehr freigegeben sind, dürfen dann grundsätzlich auch von Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) wie E-Scootern genutzt werden. Das betrifft insbesondere entsprechend freigegebene Gehwege; auch Fußgängerzonen können darunter fallen.
Die AG StVO der AGFK Deutschland empfiehlt den Kommunen deshalb, die Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung für eine systematische Überprüfung bestehender Freigaben zu nutzen.
„Kommunen sollten die verbleibende Zeit nutzen und ihre bestehenden Freigaben systematisch überprüfen. Entscheidend ist dabei immer die konkrete Situation vor Ort. Gerade auf Flächen des Fußverkehrs müssen die unterschiedlichen Anforderungen und insbesondere die Belange der Zufußgehenden sorgfältig berücksichtigt werden“, sagt Wolfram Mischer von der AGFS NRW, Leiter der AG StVO innerhalb der AGFK Deutschland.
Zusätzliche Handlungsmöglichkeiten in Nordrhein-Westfalen
Welche Lösung vor Ort geeignet ist, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab. Neben den bundesweit zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der StVO bestehen in Nordrhein-Westfalen zwei zusätzliche landesspezifische Ansätze. Grundlage sind die Erlasse des Landes zu Piktogrammketten auf Fahrbahnen öffentlicher Straßen vom 25. Januar 2023 sowie zu innerörtlichen Schutzstreifen mit schmaler Kernfahrbahn vom 3. Juni 2026. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie dazu beitragen, die Sicherheit und Sichtbarkeit des Radverkehrs auf der Fahrbahn zu erhöhen und damit eine Verlagerung des Radverkehrs auf die Fahrbahn zu ermöglichen.
Dadurch kann im Einzelfall eine bisher für den Radverkehr freigegebene Fläche wieder allein dem Fußverkehr zur Verfügung gestellt werden. Die entsprechenden Erlasse des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW stehen den Straßenverkehrsbehörden zur Verfügung.
Unterstützung durch die AGFS NRW
Ergänzende Hilfestellung bietet der Leitfaden Sofortmaßnahmen der AGFS NRW. Unter Ziffer 2.3 enthält er Hinweise zur „Beschränkung des fließenden (Kfz-) Verkehrs“. Mitgliedskommunen finden weitere Informationen und Unterstützungsangebote außerdem auf der Website der AGFS NRW und im AGFS-Campus.
Die Empfehlung „Elektrokleinstfahrzeuge ab März 2027 auch auf Flächen des Fußverkehrs?“ mit den ergänzenden Hinweisen für Nordrhein-Westfalen steht hier zum Download bereit: