Linksseitige Radwege

Was ist bei Radverkehr in Gegenrichtung zu beachten?

Die Vorgaben zur Radinfrastruktur sind verkehrsrechtlich klar definiert, dennoch herrscht oft Unsicherheit bei der Planung linksseitiger Radwege. Auch Fragen zur Wirkung von Verkehrszeichen bezüglich Benutzungspflicht oder Benutzungsrecht für Radfahrende treten häufig auf.

Die Zeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) und 241 (getrennter Rad- und Gehweg) legen eine Benutzungspflicht in Fahrtrichtung fest. Linksseitige Radwege ohne diese Zeichen dürfen nur mit dem alleinstehenden Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ (1022-10) genutzt werden. Linksseitige Radwege mit Benutzungspflicht werden durch die Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet, solche ohne Benutzungspflicht durch das Zusatzzeichen 1022-10.

Außerorts, wo oftmals nur einseitig straßenbegleitende Rad- (und Geh-) Wege vorhanden sind, ist der linksseitige Radweg eine häufige Führungsform und die Verkehrsteilnehmenden rechnen mit Radverkehr in Gegenrichtung. Innerorts sollte die Benutzung links angelegter Radwege in Gegenrichtung nicht bzw. nur in absoluten Ausnahmefällen und nach sorgfältiger Prüfung angeordnet werden. Denn dort birgt ihre Einrichtung meist durch nah aufeinander folgende Grundstückszufahrten, Einmündungen oder Kreuzungen besondere Gefahren.

Foto links: Bodenmarkierung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs ohne Benutzungspflicht des rechtsseitigen Radweges. – Foto: Philipp Böhme/IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH

Falls dennoch ein innerörtlicher Radweg für den linksseitigen Radverkehr freigegeben werden muss, kommt in der Regel ein Benutzungsrecht in Betracht, was stets die Anordnung des alleinstehenden Zusatzzeichens 1022-10 für die gegenläufige Fahrtrichtung erfordert. Aufgrund des sehr hohen Konfliktpotenzials sollte aus Verkehrssicherheitsgründen zusätzlich durch Zusatzzeichen und Bodenmarkierungen verdeutlicht werden, dass mit entgegenkommenden Radfahrenden gerechnet werden muss. Dabei ist bei angeordneter Benutzungspflicht das entsprechende Zusatzzeichen 1000-31 (beide Richtungen, zwei
gegengerichtete senkrechte Pfeile) in Kombination mit den Zeichen 237, 240 oder 241 vorzusehen.

Bei getrennter Führung des Radverkehrs sollte zusätzlich das Sinnbild „Radverkehr“ in Verbindung mit doppelten Richtungspfeilen in regelmäßigen Abständen auf die Verkehrsfläche aufgebracht werden.

Im Fall von gemeinsamen Geh- und Radwegen ohne Benutzungspflicht sollte in regelmäßigen Abständen die Kombination der Sinnbilder „Fußgänger“ (oben) und „Radverkehr“ (unten) mit einem trennenden Querstrich, jedoch ohne umschließenden Kreis auf die Mischverkehrsfläche aufgebracht werden.

Bei Streckenabschnitten, auf denen linksseitige Radwege unumgänglich sind, sollte sowohl inner- als auch außerorts am Anfang als auch am Ende einer solchen Anordnung eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn vorhanden sein. Auf Radfahrstreifen und Schutzstreifen ist linksseitiger Radverkehr grundsätzlich unzulässig. Das Thema der linksseitigen Radwege wurde vertiefend in der Verkehrsingenieurbesprechung VIB I/2024 am 7. und 8. Mai 2024 behandelt, zu der auch eine Niederschrift angefertigt wurde.

 


Autor: Christian Eckert/Ingenieurgesellschaft Stolz mbH

Dieser Artikel ist zuerst in der Nahmobil No. 24 - November 2024 erchienen.