Rahmenbedingungen für Verkehrsversuche

MUNV veröffentlicht Erlass zu Verkehrsversuchen

Bei der Durchführung von Verkehrsversuchen gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 (StVO) herrscht oftmals große Unsicherheit – sowohl bei den Planenden als auch bei den anordnenden Stellen. Um die notwendigen Schritte und den Ablauf eines Verkehrsversuches zu verdeutlichen, hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW (MUNV) am 06. September 2024 einen Erlass veröffentlicht, der Antworten auf häufige Fragen geben soll. Er ersetzt ein entsprechendes Papier des damaligen Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW (MBWSV) vom 27. Juni 2016.

Der nun veröffentlichte Erlass formuliert Präzisierungen hinsichtlich der nachzuweisenden Gefahrenlage, der zeitlichen Begrenzung, der Verfahrensweisen bei unterschiedlicher verkehrsrechtlicher Ausprägung der möglichen Maßnahmen und zum Vorgehen nach der Beendigung eines Verkehrsversuches.

Foto links: Ein neuer Erlass des Landes stellt Fragen zum Umgang mit Verkehrsversuchen klar. – Foto: Stadt Gladbeck

Bei der Genehmigung eines Verkehrsversuches sind je nach verkehrsrechtlicher Ausprägung der gewählten Maßnahmen drei Verfahrensweisen zu beachten:

  • Stehen die gewählten Maßnahmen eines Verkehrsversuches im Einklang mit dem geltenden Straßenverkehrsrecht, so können diese Verkehrsversuche von den örtlichen Straßenverkehrsbehörden in eigener Zuständigkeit angeordnet werden.
  • Umfassen Verkehrsversuche Maßnahmen, die nicht durch die StVO oder einen Bundeserlass gedeckt sind, können diese nur durch den Bund mittels Versuchsverordnung legitimiert werden, wobei hier der Weg über das für Verkehr zuständige Landesministerium als oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes NRW zu sehen ist.
  • Enthält ein Verkehrsversuch Maßnahmen, die zwar der StVO entsprechen, aber eine Abweichung von den Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) erfordern, sind Anträge hierfür dem für Verkehr zuständigen Landesministerium als oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes NRW vorzulegen. Die Entscheidung über die Durchführung entsprechender Verkehrsversuche liegt dann beim Landesministerium.

Der Erlass gibt zudem Hilfestellung zum Vorgehen nach dem Verkehrsversuch. Im Normalfall ist nach der Beendigung der ursprüngliche verkehrliche Zustand wiederherzustellen. Bei entsprechend rechtlicher Einordnung der gewählten Maßnahmen oder bei nachgewiesenen positiven Ergebnissen eines Verkehrsversuches werden nun auch Wege aufgezeigt, wie der vorübergehende Zustand in einen Dauerzustand überführt werden kann.


Autor: Christian Eckert/Ingenieurgesellschaft Stolz mbH

Dieser Artikel ist zuerst in der Nahmobil No. 24 - November 2024 erschienen.