Pfosten und weitere Absperreinrichtungen auf Radverkehrsanlagen

MUNV veröffentlicht Erlass zu Verkehrseinrichtungen und Verkehrshindernissen auf Flächen für den Radverkehr

Wer kennt sie nicht aus dem Verkehrsraum in der eigenen Kommune? Die Sperrpfosten, Poller, Umlaufsperren und weiteren ähnlichen Einrichtungen, die oft rot-weiß gesteift sind, oft aber auch in anderen Farbgebungen zu sehen sind. Für Sperrpfosten, Poller, Umlaufsperren, Absperrgeländer, Schranken, Drängelgitter oder ähnliche Einrichtungen, die sich im unmittelbaren Verkehrsraum von Verkehrsflächen befinden, auf denen Radverkehr zugelassen ist, hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) am 17. Januar 2024 einen Erlass veröffentlicht, der den Umgang mit derartigen Verkehrseinrichtungen regeln und eindeutige Hinweise zur Anordnung geben soll.

Insbesondere die Sicherheit des (fließenden) Radverkehrs soll erhöht werden, denn ein entscheidender Punkt für die Initiative zur Formulierung des Erlasses waren Unfälle, bei denen Radfahrende mit entsprechenden Absperreinrichtungen kollidiert sind und neben Verletzungen auch Todesfälle die unmittelbare Folge waren. 

Foto links: Gute Erkennbarkeit des Sperrpfostens durch umlaufende Markierungen – Foto: Christian Eckert

Kommunen in NRW müssen sich nun alle vorhandenen Sperrpfosten und vergleichbare Einrichtungen auf ihren Radverkehrsanlagen genauestens anschauen. Sind die Einrichtungen nicht rot-weiß gestreift, handelte es sich auch bisher schon nicht um eine anordnungsfähige Verkehrseinrichtung, sondern um sogenanntes Straßenzubehör. Diese Sperrpfosten sind sofort zu entfernen. Bei nicht verkehrsbehördlich angeordneten rot-weißen Sperrpfosten ist zunächst zu prüfen, ob eine qualifizierte Gefahrenlage eine Anordnung rechtfertigt. Ist dies nicht der Fall, dann sind auch solche Sperrpfosten bzw. Verkehrseinrichtungen unverzüglich zu demontieren. Sind die Grundlagen für eine Anordnung gegeben, dann sind die Verkehrseinrichtungen schnellstmöglich einer solchen Anordnung zuzuführen. Aber auch bereits verkehrsbehördlich angeordnete Verkehrseinrichtungen sollten ebenfalls vor dem Hintergrund des Erlasses erneut auf die qualifizierte Gefahrenlage hin überprüft werden. Wird über eine Neuinstallation einer Verkehrseinrichtung nachgedacht, sind entsprechende Prüfungen analog durchzuführen.

Eine qualifizierte Gefahrenlage ergibt sich aus den Vorgaben des § 45 Abs. 9 Satz 3 der StVO. Demnach dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs (zu dem auch der Radverkehr gehört) nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Der Begriff „Gefahr“ definiert sich dabei jedoch nicht über die potenzielle Gefahr, dass eine Radinfrastruktur ohne Sperrpfosten durch Kfz befahren werden könnte. Vielmehr ist zu betrachten, welche Gefahr aus der Folge einer Nutzung der Radinfrastruktur durch Kfz zu befürchten ist. Erst wenn bei dieser Fragestellung relevante Defizite für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden hervortreten, sollte eine Sperrmaßnahme in Betracht gezogen werden. Folglich ist die Anordnung zur Errichtung von Verkehrseinrichtungen wie beispielsweise Sperrpfosten allein zur Durchsetzung von Verkehrsverboten (z.B. mit Zeichen 251 oder Zeichen 260) im Sinne der Anordnung nicht möglich.

Wenn im Rahmen einer Prüfung durch die Straßenbaubehörde in Zusammenarbeit mit dem Baulastträger und der Polizei eine Sperrmaßnahme als notwendig erachtet wird, dann sollten möglichst als Erstes Maßnahmen wie Beschilderung, Vorfahrtregelungen, Markierungen oder auch bauliche Lösungen in Betracht gezogen werden. Ist jedoch ein Sperrpfosten oder eine ähnliche Verkehrseinrichtung begründet erforderlich, dann sollten diese Einrichtungen gut erkennbar sein. Sie müssen rot-weiß gestreift sowie reflektierend sein und mit Lastenrädern, Fahrrädern für Menschen mit Behinderung und Fahrrädern mit Anhängern passierbar sein. Zusätzliche Erkennbarkeit bieten umlaufende Markierungen.

Der Erlass findet keine Anwendung u.a. bei Einrichtungen auf forst- und landwirtschaftlichen Wegen, an Bahnübergängen oder bei Einrichtungen an den Rändern von Verkehrsflächen wie beispielsweise Absturzsicherungen oder Geländer.


Autor: Christian Eckert/Ingenieurgesellschaft Stolz mbH

Dieser Artikel ist zuerst in der Nahmobil No. 23 - Mai 2024 erschienen.