Gehwegparken
Bundesverwaltungsgericht: Anwohner:innen können unter bestimmten Voraussetzungen gegen verbotswidriges Gehwegparken vorgehen

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 6. Juni 2024 entschieden, dass Anwohnende unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf haben, dass Straßenverkehrsbehörden gegen parkende Fahrzeuge vorgehen. Dies gilt allerdings nur für Gehwege vor der eigenen Haustür, deren Nutzung durch parkende Fahrzeuge erheblich eingeschränkt ist. Hintergrund ist eine Klage aus Bremen: Anwohner:innen hatten gegen die Hansestadt Bremen geklagt, um gegen das sogenannte aufgesetzte Parken mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig vorzugehen.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) begrüßte das Urteil zum Gehwegparken: Es schaffe mehr Rechtssicherheit zugunsten der Straßenverkehrsbehörden, der kommunalen Ordnungsämter, der Anwohner:innen und nicht zuletzt der Verkehrsteilnehmer:innen. Der Verband fordert nun einen anderen rechtlichen Rahmen für die Kommunen, um die Aufteilung und Nutzung des öffentlichen Raums anzugehen. Natürlich muss es Parkplätze für diejenigen geben, die auf das Auto angewiesen sind. Aber auch die Alternativen zum Auto wie Rad- und Fußverkehr sowie der ÖPNV müssen gestärkt werden. Dafür brauchen die Kommunen andere rechtliche Rahmenbedingungen. Die dringend notwendige Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes würde den Kommunen mehr Handlungsspielraum geben, so der DStGB.
Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht zum Urteil finden Sie hier.
Hier geht es zum Statement des DStGB.