Erlass zu S-Pedelecs

Ministerium regelt Freigabe von Radverkehrsanlagen

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit einem Erlass vom 10. Juli 2023 die Anwendung eines Zusatzzeichens „S-Pedelecs fei“ geregelt. Die Ausführung und Gestaltung des  Zusatzzeichens hat dabei nach den Vorschriften des § 39 Absatz 3 StVO zu erfolgen.

S-Pedelecs gelten als Kleinkrafträder und unterliegen damit einer Zulassungspflicht. Verkehrsteilnehmende müssen mit ihren S-Pedelecs grundsätzlich die Fahrbahn benutzen. Mit dem Zusatzzeichen „S-Pedelecs fei“ ist unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen nun auch die Möglichkeit gegeben, andere öffentliche Verkehrsflächen für diese Fahrzeugart freizugeben.

S-Pedelecs gelten als Kleinkrafträder und unterliegen damit einer Zulassungspflicht. Verkehrsteilnehmende müssen mit ihren S-Pedelecs grundsätzlich die Fahrbahn benutzen. Mit dem Zusatzzeichen „S-Pedelecs fei“ ist unter Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen nun auch die Möglichkeit gegeben, andere öffentliche Verkehrsflächen für diese Fahrzeugart freizugeben.

Folgende Verkehrsflächen können demzufolge im Einzelfall für eine Freigabe für den Verkehr mit S-Pedelecs in Betracht kommen:

  • Radschnellverbindungen bzw. Radschnellwege innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften,

  • benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237) außerhalb geschlossener Ortschaften,

  • benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240) außerhalb geschlossener Ortschaften,

  • benutzungspflichtige getrennte Rad- und Gehwege (Zeichen 241) außerhalb geschlossener Ortschaften,

  • Fahrradstraßen und Fahrradzonen (Zeichen 244.1, 244.3) innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften sowie

  • für den Radverkehr freigegebene Straßen und Wirtschaftswege mit Verkehrsverboten (Zeichen 250, 255 oder 260 i.V.m. Zusatzzeichen 1022-10).

Die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden haben im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens im Einzelfall und unter Beachtung der besonderen örtlichen und verkehrlichen Gegebenheiten über die Anordnung zu entscheiden. Ob eine Verkehrsfläche für den Verkehr mit S-Pedelecs geeignet ist, sollte in einem Abwägungsprozess geprüft werden, bei dem verschiedene Kriterien mit einfließen (u. a. Breite und Linienführung der jeweiligen Verkehrsfläche, die Sichtverhältnisse, die Verkehrszusammensetzung sowie die Verkehrsstärken und Geschwindigkeiten der einzelnen Verkehrsarten) und insbesondere die Belange und die Schutzbedürftigkeit des Fußverkehrs zu beachten sind.

Die Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW e.V. (AGFS NRW) hat in einer Stellungnahme zur Einführung des Erlasses den generellen Einsatz von S-Pedelecs befürwortet, da sie ein großes Potenzial für das Erreichen der Ziele im Alltagsverkehr darstellen und die Präsenz des Radverkehrs im öffentlichen Straßenraum stärken. Aus Sicht der AGFS NRW können S-Pedelecs aufgrund der großen Reichweite einen wesentlichen Beitrag zur Mobilitätswende leisten. Die AGFS NRW weist in der Stellungnahme ausdrücklich noch einmal auf die im Abwägungsprozess zu berücksichtigenden Kriterien und Randbedingungen hin und gibt füreinige Kennwerte konkrete Zahlen vor wie z.B. Angaben zur nutzbaren Breite der jeweiligen Verkehrsfläche.

Der Erlass zum Zusatzzeichen „S-Pedelecs fei“ soll so lange gelten, bis eine bundeseinheitliche straßenverkehrsrechtliche Grundlage zu Anordnungen für die Freigabe von Verkehrsflächen für den Verkehr mit S-Pedelecs auf öffentlichen Straßen in Kraft tritt.


Autor: Christian Eckert/Ingenieurgesellschaft Stolz mbH

Dieser Artikel ist zuerst in der Nahmobil No. 22 - November 2023 erschienen.